Vereinsfeste weiterhin bei der GEMA anmelden
Aktuelle Informationen
Stärkung des bayerischen Ehrenamts! Was Sie als Verein jetzt wissen müssen
Mit Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gestalten Sie den Verein und leisten aktiv einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben. Ihre Vereinsfeste und -feiern sind wertvolle Beiträge zum sozialen Miteinander. Um Ihr Engagement zu fördern, haben der Freistaat Bayern und die GEMA eine Pauschalregelung für gemeinnützige, ehrenamtliche Vereine getroffen. Für Ihren bayerischen Verein fallen für bis zu 2 eintrittsfreie Vereinsfeste im Jahr keine GEMA Lizenzkosten an. Wichtig ist, dass Sie die Veranstaltung trotzdem bei uns melden, damit der Freistaat Bayern die Kosten übernimmt.
AUF EINEN BLICK
Der Pauschalvertrag im Detail
Damit Ihr ehrenamtlicher Verein vom Pauschalvertrag zwischen der GEMA und dem Freistaat Bayern profitiert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Vereinssitz in Bayern
Nur eingetragene Vereine, deren offizieller Sitz in Bayern liegt, profitieren von der pauschalen Regelung.
Bis zu zwei Veranstaltungen im Jahr
Der Freistaat Bayern übernimmt die Kosten für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr und Verein – so lange, bis das vereinbarte Kontingent erreicht ist. Weitere Veranstaltungen können Sie nach unseren üblichen Tarifen lizenzieren. Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Veranstaltungsformate abgedeckt sind.
Kein Eintritt
Damit die Veranstaltung von der Pauschale abgedeckt ist, darf sie keine kommerziellen Ziele haben. Daher dürfen Sie beispielsweise keinen Eintritt verlangen, wenn Sie die Pauschale nutzen möchten . Eine Veranstaltung auf Spendenbasis ist erlaubt. Auch der Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, solange damit keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
Maximal 300 qm Fläche
Der Pauschalvertrag definiert eine maximale Veranstaltungsfläche von 300 Quadratmetern. Veranstaltungen mit größerer Fläche sind nicht abgedeckt.
Ehrenamt
Der Freistaat Bayern übernimmt die Lizenzkosten für Vereine, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegend ehrenamtlich arbeiten. Lediglich einzelne Hauptamtliche in einem Verein gelten als Ausnahme, beispielsweise eine Verwaltungskraft.
Gemeinnützigkeit
Der Vertrag gilt für Vereine, die nur „gemeinnützige Zwecke“ verfolgen. Ob das auf Ihren Verein zutrifft, steht meistens in Ihrer Vereinssatzung. Entscheidend ist der entsprechende steuerliche Freistellungsbescheid gemäß § 52 Abs. 1 AO.
FÜR WEN UND WOFÜR
Wo die Pauschale gilt – und wo nicht
Folgende Veranstaltungen sind abgedeckt:
- Eintrittsfreie Vereinsfeste (Spenden sind erlaubt) mit
- Live-Musik sowie Musik von Trägern wie CDs, MP3 oder Streaminganbietern wie Spotify
- in Räumen oder im Freien (Fläche bis zu 300 qm);
z. B. Sommerfeste, Gartenfeste oder Maibaumaufstellen.
Mehr zu den Veranstaltungsformaten, die von der Pauschale abgedeckt sind
Diese Veranstaltungen sind nicht mit abgedeckt:
- Festivals oder Konzerte
- Theater/Kabarett
- Tanzkurse oder Sportveranstaltungen
- Streaming-Veranstaltungen
- Dauerhafte Hintergrundmusik (in Vereinsheimen u. Ä.)
- Veranstaltungen mit Eintritt
Quelle: www.gema.de