Amtliche Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
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Genehmigung der 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ustersbach für den Bereich „Neue Ortsmitte Ustersbach Ost“ in der Fassung vom 04.06.2024
Mit Bescheid vom 16.07.2024, Nr. 50-3182-2023-BB, hat das Landratsamt Augsburg die 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ustersbach für den Bereich „Neue Ortsmitte Ustersbach Ost“ in der Fassung vom 04.06.2024 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 10. Teiländerung des Flächennutzungsplanes Ustersbach, wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 10. Teiländerung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Ustersbach, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, Bauamt, I. Stock, Zimmer 16, während der üblichen Öffnungszeiten (Mo, Mi, Do, Fr. von 8.00 – 12.00 Uhr, Dienstagvormittag geschlossen, Di 14.00 – 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauBG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungssatzung Nr. 4 „Haus der Kinder östlich Forum“, in der Fassung vom 04.06.2024 für die Grundstücke Fl.Nr. 110, 111, 112 und 115 jeweils Gemarkung Ustersbach
Die Gemeinde Ustersbach hat mit Beschluss vom 04.06.2024 die Einbeziehungssatzung Nr. 4 „Haus der Kinder östlich Forum“ in der Fassung vom 04.06.2024 für die Grundstücke Fl.Nr. 110, 111, 112 und 115 jeweils Gemarkung Ustersbach, als Satzung beschlossen. Die Einbeziehungssatzung entspricht grundsätzlich den Planungszielen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes i.d.F. vom 27.02.1996. Die Darstellung im Flächennutzungsplan wird in der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Ustersbach „Neue Ortsmitte – Ustersbach Ost“ angepasst.
Der Beschluss vom 04.06.2024 wird hiermit gem. § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit ihrer Begründung und Umweltbericht im Rathaus der Gemeinde Ustersbach, Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, OG Zimmer 16, während den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo – Fr 08.00-12.00 Uhr, Di 14.00 – 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Ustersbach Nr. 17 „Sonstiges Sondergebiet südwestlich der Dinkelscherbener Straße“, in der Fassung vom 02.07.2024 für die Grundstücke Fl.Nr. 387, 388 TF jeweils Gemarkung Ustersbach
Die Gemeinde Ustersbach hat mit Beschluss vom 02.07.2024 den Bebauungsplan Ustersbach Nr. 17 „Sonstiges Sondergebiet südwestlich der Dinkelscherbener Straße“, in der Fassung vom 02.07.2024 für die Grundstücke Fl.Nr. 387, 388 (Teilfläche) jeweils Gemarkung Ustersbach, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan entwickelt sich aus der 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes Ustersbach für den Bereich „Sondergebiet südwestlich der Dinkelscherbener Straße“ in der Fassung vom 05.12.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 16.04.2024, ortsüblich bekannt gemacht am 01.07.2024 und somit rechtswirksam.
Der Beschluss vom 02.07.2024 wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Ustersbach, Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, OG Zimmer 16, während den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo – Fr 08.00-12.00 Uhr, Di 14.00 – 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gessertshausen, den 15.07.2024