Amtliche Bekanntmachung
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
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Bebauungsplan Nr. 11.3 „Mödishofen Nord-Ost“ in der Entwurfsfassung vom 18.06.2024
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB sowie des Billigungs- und Auslegungsbeschlusses zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 13a i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB
1. Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat hat am 05.12.2023 den Beschluss gefasst, für das unbebaute Grundstück Fl.Nr. 1181/4, Gmkg. Ustersbach einen Bebauungsplan aufzustellen. Dies erfordert eine Teiländerung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Ustersbach Nr. 11.1 „Mödishofen Nord-Ost“, in Kraft seit dem 29.09.2014 sowie eine erstmalige Überplanung der restlichen Grundstücksfläche. Das beschleunigte Verfahren gem. § 13a BauGB soll Anwendung finden.
Planungsanlass:
Die Gemeinde Ustersbach beabsichtigt die Errichtung von Einzel- und Doppelhäusern auf einer bislang unbebauten Fläche innerhalb der Ortslage. Die Gebäude sind zweigeschossig geplant und sollen über eine Fortführung der Straße „Am Dorfweiher“ verkehrlich erschlossen werden.
Mit der geplanten Bebauung möchte die Gemeinde Ustersbach der stetigen Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken in einem sinnvollen und verträglichen Maß nachkommen, indem vorzugsweise die bestehenden Potenziale zur Nachverdichtung innerhalb der bestehenden Ortslage in Anspruch genommen werden, bevor weitere Bauflächen im Außenbereich erschlossen werden. Die Gemeinde Ustersbach möchte mit der Bereitstellung von lokalen, qualitativ hochwertigen Baugrundstücken der Gefahr einer Abwanderung junger Familien vorbeugend begegnen, aber auch durch Schaffung einer Raumqualität junge auswärtige Familien und Bauwillige in ausgewogenem Maße anziehen, um in der Zukunft den dörflichen Bestand zu sichern. Alternative private Baulandreserven bestehen nur in geringem Umfang und sind aufgrund der Eigentumsverhältnisse derzeit nur beschränkt einer Bebauung zugänglich. Da die Gemeinde im Planungsgebiet selbst Grundstückseigentümerin ist, kann eine rasche Siedlungsentwicklung entsprechend der Nachfrage erfolgen.
Die vorgesehene Planung zur baulichen Nachverdichtung durch die Nutzung einer bisher unbebauten Fläche innerhalb der bebauten Ortslage von Ustersbach entspricht den Zielen der Gemeinde zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Die nördlichen Flächen des Plangebiets befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11.1 „Mödishofen Nord-Ost, BA I“ vom 28.03.2014. Dieser setzt in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche fest. Der Bebauungsplan Nr. 11.1 „Mödishofen Nord-Ost, BA I“ vom 28.03.2014 wird im Bereich der Überlagerung durch den Bebauungsplan Nr. 11.3 „Mödishofen Nord-Ost“ ersetzt. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Planbereich als Wohnbaufläche mit starker Durchgrünung ausgewiesen. Die Planung kann daher als aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt gelten.
Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs (nicht maßstäblich) - zum Öffnen bitte hier klicken.
Planungsziele:
- Die nördlichen Flächen des Plangebiets befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11.1 „Mödishofen Nord-Ost, BA I“ vom 28.03.2014. Dieser setzt in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche fest. Der Bebauungsplan Nr. 11.1 „Mödishofen Nord-Ost, BA I“ vom 28.03.2014 wird im Bereich der Überlagerung durch den Bebauungsplan Nr. 11.3 „Mödishofen Nord-Ost“ ersetzt.
- Der Geltungsbereich umfasst die in der Planzeichnung mit der Geltungsbereichsgrenze umschlossenen Fläche von ca. 6.600 m². Der Geltungsbereich beinhaltet vollständig die Flurnummer 1181/4 Gmkg. Ustersbach sowie eine Teilfläche der öffentlichen Erschließungsstraße Fl.-Nr. 1178/2 (am Dorfweiher).
- Die Bauleitplanung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Ustersbach ist der Planbereich als Wohnbaufläche mit starker Durchgrünung ausgewiesen. Die Planung kann daher als aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt gelten.
- Als Art der Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet „WA“ vorgesehen.
- Die Erschließung erfolgt über die Verlängerung der Straße „Am Dorfweiher“.
Diese sind nicht abschließend und können jederzeit aktualisiert werden. Das vorgenannte Bauleitplanverfahren wird von OPLA – Büro für Ortsplanung & Stadtentwicklung, Otto-Lindenmeyer-Str. 15, 86153 Augsburg städtebaulich begleitet.
2. Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Der Gemeinderat der Gemeinde Ustersbach hat in seiner Sitzung vom 18.06.2024 den Beschluss gefasst, für die o.g. Planfassung die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung in der Fassung vom 18.06.2024 liegt in der Zeit vom
Montag 01.07.2024 mit Mittwoch 31.07.2024
im Rathaus der Gemeinde Ustersbach, Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen, 1. Stock, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, öffentlich aus. Die Unterlagen können auch im Internet unter www.ustersbach.de, sowie über das zentrale Internetportal https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal eingesehen werden.
Im Rahmen der Beteiligung können Anregungen zu den Planentwürfen vorgebracht werden. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des
§ 3 Satzes 1 BauGB. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht vorgebrachten Anregungen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Anregungen zum Bauleitplan sollen elektronisch übermittelt werden
(bauamt@vg-gessertshausen.de), bei Bedarf können diese jedoch auch auf anderem Wege abgegeben werden.
An umweltbezogenen Informationen liegen bereits vor:
Schutzgut
Art der vorhandenen Information
Mensch/Erholung
- Aussagen zu Immissionsbelastungen aus dem Plangebiet auf benachbarte Wohngebiete
- Aussagen zu Immissionsbelastungen aus zusätzlichem Verkehrslärm
- Keine Beeinträchtigungen der Erholungsinfrastruktur und -möglichkeiten zu erwarten
Wasser
- Aussagen zum Umgang mit Niederschlagswasser
- Aussagen zu Eingriffen in das Grundwasser
Boden/Fläche
- Flächenversiegelung
- Flächeninanspruchnahme
Pflanzen/Tiere
- Hinweise auf die üblichen naturschutzfachlichen Belange, die zu berücksichtigen sind
- Auswirkungen auf die Vegetation
- Auswirkungen auf relevante tierische Artengruppen
- Arten- und naturschutzrechtliche Verringerungs- und Vermeidungsmaßnahmen
Klima/Luft
- Auswirkungen auf das Mikroklima
Landschaftsbild
- Auswirkungen auf das Landschafts- und Ortsbild
- Kompensation landschaftlicher Eingriffe: grünordnerische Maßnahmen
Kultur- und sonstige Sachgüter
Es sind keine Beeinträchtigungen zu erwarten
Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Dokumente:
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Genehmigung der 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ustersbach für den Bereich „Sondergebiet südwestlich der Dinkelscherbener Straße“ in der Fassung vom 05.12.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 16.04.2024
Mit Bescheid vom 17.06.2024, Nr. 50-3182-2023-BB, hat das Landratsamt Augsburg die 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Ustersbach für den Bereich „Sondergebiet südwestlich der Dinkelscherbener Straße“ in der Fassung vom 05.12.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 16.04.2024 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes Ustersbach, wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der 9. Teiländerung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde Ustersbach, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, Bauamt, I. Stock, Zimmer 16, während der üblichen Öffnungszeiten (Mo, Mi, Do, Fr. von 8.00 – 12.00 Uhr, Dienstagvormittag geschlossen, Di 14.00 – 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauBG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Einbeziehungssatzung Nr. 4 „Haus der Kinder östlich Forum“, in der Fassung vom 04.06.2024 für die Grundstücke Fl.Nr. 110, 111, 112 und 115 jeweils Gemarkung Ustersbach
Die Gemeinde Ustersbach hat mit Beschluss vom 04.06.2024 die Einbeziehungssatzung Nr. 4 „Haus der Kinder östlich Forum“ in der Fassung vom 04.06.2024 für die Grundstücke Fl.Nr. 110, 111, 112 und 115 jeweils Gemarkung Ustersbach, als Satzung beschlossen. Die Einbeziehungssatzung entspricht grundsätzlich den Planungszielen des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes i.d.F. vom 27.02.1996. Die Darstellung im Flächennutzungsplan wird in der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes Ustersbach „Neue Ortsmitte – Ustersbach Ost“ angepasst.
Der Beschluss vom 04.06.2024 wird hiermit gem. § 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Jedermann kann die Einbeziehungssatzung mit ihrer Begründung und Umweltbericht im Rathaus der Gemeinde Ustersbach, Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, OG Zimmer 16, während den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo – Fr 08.00-12.00 Uhr, Di 14.00 – 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Ustersbach Nr. 17 „Sonstiges Sondergebiet südwestlich der Dinkelscherbener Straße“, in der Fassung vom 02.07.2024 für die Grundstücke Fl.Nr. 387, 388 TF jeweils Gemarkung Ustersbach
Die Gemeinde Ustersbach hat mit Beschluss vom 02.07.2024 den Bebauungsplan Ustersbach Nr. 17 „Sonstiges Sondergebiet südwestlich der Dinkelscherbener Straße“, in der Fassung vom 02.07.2024 für die Grundstücke Fl.Nr. 387, 388 (Teilfläche) jeweils Gemarkung Ustersbach, als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan entwickelt sich aus der 9. Teiländerung des Flächennutzungsplanes Ustersbach für den Bereich „Sondergebiet südwestlich der Dinkelscherbener Straße“ in der Fassung vom 05.12.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 16.04.2024, ortsüblich bekannt gemacht am 01.07.2024 und somit rechtswirksam.
Der Beschluss vom 02.07.2024 wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB). Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Ustersbach, Verwaltungsgemeinschaft Gessertshausen, Hauptstraße 31, 86459 Gessertshausen, OG Zimmer 16, während den allgemeinen Öffnungszeiten (Mo – Fr 08.00-12.00 Uhr, Di 14.00 – 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gessertshausen, den 15.07.2024